Prüfungen überwachungsbedürftiger Ex- Anlagen (BetrSiVO §2 Satz 13 und GefStVO § 2 Absatz 14)

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die im Vergleich zu Anlagen in allgemeinen Bereichen besondere Vorschriften gelten. Diese sind in Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu finden.