Besondere Bedingungen X bei ATEX 2014/34/EU

Sowohl in der Richtlinie ATEX 2014/34/EU sowie in den Grundnormen EN 60079-0 / ISO 80079-36 wird der Hersteller aufgefordert, die „Besonderen Bedingungen“ für die sichere Verwendung zu nennen und diese mit einem „X“ (oder alternativ mit Warnhinweisen) kenntlich zu machen.

Hersteller von ex- geschützten Geräten wenden zur Konformitätsvermutung die harmonisierten Normen zur ATEX Richtlinie 2014/34/EU an. Diese Normen findet man im  Amtsblatt der EU wieder (OJEU = Official Journal of the EU). Die Grundnorm für elektrische Geräte lautet EN 60079-0, für nicht-elektrische Geräte ISO 80079-36. Zu diesen Grundnormen werden dann die jeweiligen Normen der Zündschutzarten (Ex d, Ex e, Ex i, Ex h, usw.) zusätzlich angewendet. Es gibt im Zusammenspiel zwischen den Normen dann Konkretisierungen, Erweiterungen oder sogar den Wegfall von bestimmten Beschaffenheitsanforderungen, welche durch die Zündschutzart begründet sind.

Was sind eigentlich besondere Bedingungen?

Die besonderen Bedingungen sind u.a.  vom Gerät und der Verwendung abhängig und auch davon, welche Lösungen der Hersteller zur Erfüllung der Norm heranzieht:

Beispiel: Umgebungsbedingungen (Allgemein)

  • Wenn das Produkt vom üblichen Umgebungstemperaturbereich -20°C bis 40°C abweicht (nach IEC/EN 60079-0), also z.B. 0°C bis 20°C, -60°C  bis 40°C oder -25°C  bis 75°C. Alternativ kann dies auch auf dem Typenschild erscheinen.

Beispiel: Kabelverschraubungen

  • Es dürfen nur festverlegte Kabel und Leitungen eingeführt werden.
  • Der Betreiber muss eine entsprechende Zugentlastung gewährleisten.

Beispiel: Pumpe

  • Die Temperaturklasse (T3, T2, T1) ist abhängig von der Temperatur des geförderten Mediums.
  • Es sind Maßnahmen gegen Trockenlauf zu ergreifen.

Beispiel: Klemmkasten (nicht metallisches Gehäuse, Ro >1 GOhm x m)

  • Nur mit feuchten Tuch reinigen.
  • Gehäuse nur zur Installation in Räumen.

Beispiel: Taschenlampe

  • Es sind nur bestimmte Ersatzbatterien erlaubt (im Zertifikat)

Wichtige Auswirkungen für Betreiber

Die „Besonderen Bedingungen“ sind äußerst wichtig für den ordnungsgemäßen Einsatz der Geräte für Betreiber und haben häufig auch einen direkten Einfluß auf die vorgeschriebenen Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen (siehe BetrSichVO,§15, §16). Ebenfalls sind die „Besonderen Bedingungen“ einzuhalten, um Zündquellenfreiheit zu gewährleisten (Bsp. Elektrostatik).

Wo findet man denn Hinweise auf „besondere Bedingungen“?

Der Hersteller muss in seiner Dokumentation (Betriebsanleitung) u.a. auf die bestimmungsgemäße Verwendung, die ordnungsgemäße Installation, die Wartungsintervalle und besonderen Bedingungen hinweisen. Letztere „Besondere Bedingungen“ finden sich gut zusammengefasst i.d.R. im Abschnitt 17 der Baumusterprüfbescheinigung.

Auf dem Typenschild ist die Kennzeichnung mit einem X vorgeschrieben (siehe EN 60079-0, Abschnitt 29.3, siehe e):



Beispiel einer Kennzeichnung für elektrische Geräte der Kategorie 2G:

Kennzeichnung:  II 2G Ex db ib IIC T5 Gb

Zertifikat auf dem Typenschild:  PTB 18 ATEX 0001 X

Beispiel einer älteren Kennzeichnung für nicht-elektrische Geräte der Kategorie 2G:

Kennzeichnung:  II 2G c IIC T5 X

Zertifikat auf dem Typenschild: Nicht vorhanden (außer Anhang IX, Einzelabnahme), nur Hinterlegung

Was bedeutet das für Betreiber?

Betreiber von überwachungsbedürftigen Ex- Anlagen haben es nicht immer einfach. Auch wenn es gesetzlich verankert ist (Richtlinie 2014/34/EU, 11. ProdSV, usw.) bekommen sie leider nicht immer eine vollständige und lückenlose Dokumentation des gekauften Betriebsmittels. Dabei müssen folgende Dokumente im Lieferumfang eines Herstellers von ATEX Produkten enthalten sein:

  • EU-Konformitätserklärung (Hersteller)
  • Betriebsanleitung (Hersteller)
  • ggf. EU-Baumusterprüfbescheinigung (Notifizierte Stelle)

Da überwachungsbedürftige Anlagen aber vor der Erstinbetriebnahme (§15) , nach prüfpflichtigen Änderungen (§15) in festgesetzten Intervallen wiederkehrend (§16) geprüft werden müssen ist dies ohne vollständige Dokumentation des Herstellers nahezu unmöglich.

Erst recht wird es ohne vollständige Dokumentation unmöglich sein, die „Besonderen Bedingungen“ einzuhalten, umzusetzen und in diese in die Prüfungen inkl. Prüflisten (Doku gem. §17 der BetrSichVO) zu integrieren.

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.

Bei dieser Gelegenheit wünsche ich Ihnen schon jetzt ein schönes Weihnachten 2018!

Ihr Thorsten Germersdorf.