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Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt u.a. die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (= Maschinen).

Die Grundbausteine der BetrSichV sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung (GBU) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Die sicherheitstechnische Bewertung (Prüfung) von Maschinen ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Man unterscheidet die sicherheitstechnische Prüfung vor Erstinbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung.

Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung = GBU) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet den Betreiber nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Es wird häufig die Auffassung vertreten, dass für gebrauchte und alte Maschinen, die im Betrieb genutzt werden, ein weitgehender Bestandsschutz besteht und diese nicht an den sich ändernden Stand der Technik angepasst werden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Auch für diese Maschinen gilt nach § 3 Abs. 7 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung eine Nachrüstverpflichtung, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Wichtige Punkte
  • Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilung
  • Änderung an Maschinen
  • Eigenherstellung
  • Verkettung / Gesamtheit von Maschinen
  • Prüfungen von Sicherheitseinrichtungen (TRBS 1201)
  • Wiederkehrende Prüfung (TRBS 1201)
  • Prüfung der eingekauften Maschinen auf Konformität
  • Bestandsschutz
  • Stand der Technik
  • Import von Maschinen

Themen rund um die Sicherheit von Maschinen im Betrieb

Was regelt die BetrSichV?

Die BetrSichV regelt u.a. den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers).
Die Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn:
  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist
  2. Schutzmaßnahmen getroffen sind (STOP bzw. TOP -Prinzip)
  3. Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind und
  4. festgestellt ist, dass die Verwendung sicher ist

Arbeitsmittel sind u.a.:

  • Anlagen: Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuertechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden, die zueinander in Wechselwirkung stehen
  • Arbeitsmittel: Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Sie reichen von einfachen Handwerkzeugen wie z. B. Hammer, Schraubendreher, über Elektrogeräte oder Maschinen, wie z. B. Drehmaschinen, bis hin zu Anlagen, z. B. Prozess- oder Fertigungsanlagen.

Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilungen (GBU)

Vorweg: Es gibt keinen Bestandsschutz. Durch die regelmäßige Gefährdungsbeurteilung soll die Lücke zwischen „Stand der Technik“ aus Sicht der Hersteller und dem sich weiter entwickelnden „Stand der Technik“ aus Sicht der Betreiber (BetrSichV) fortwährend geschlossen werden.

Gefährdungsbeurteilungen müssen vor erstmaliger Bereitstellung (z.B. nach Kauf der Maschine) und nach Veränderungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfintervalle, Prüfinhalte, usw. festgelegt.

Verkettete Maschinen (Gesamtheit von Maschinen)

Häufig kaufen Betreiber verschiedene vollständige/unvollständige Maschinen ein und verketten diese im Betrieb miteinander. Bei der gleichzeitiger Verkettung in produktions- und sicherheitstechnischer Hinsicht werden die Betreiber dann ggf. zum Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Somit muss der Betreiber das komplette CE Komformitätsbewertungsverfahren nach MRL 2006/42/EG durchlaufen und die Nachweisdokumentation (inkl. technische Dokumentation) erstellen.

Es lässt sich durch eine sicherheitstechnische Entkopplung eine geringfügige Verkettung (siehe unten) erzeugen. Es ist zweckmäßig, anstelle einer Gesamtheit von Maschinen, die Maschinen so zusammen wirken zu lassen, dass sie sicherheitstechnisch unabhängig voneinander und damit als Einzelmaschinen zu betrachten sind (Quelle: BG RCI).

Geringfügig verkettete Maschinen

Geringfügig verkettete Maschinen sind sicherheitstechnisch nur gering verknüpft. Zwischen den Maschinen bestehen in der Regel nur an den gemeinsamen Schnittstellen sicherheitstechnische Abhängigkeiten.

Eine Gesamtmaschine liegt vor, wenn die Einzelmaschinen sicherheitstechnisch so eng miteinander verknüpft sind, dass sie wie eine Maschine zu betrachten sind. Dies ist z. B. gegeben, wenn mehrere Maschinen durch gemeinsame Schutzeinrichtungen (z. B durch eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung, Schutztüre, BWS) gesichert werden. Es muss dann eine EG-Konformitätserklärung für die Gesamtmaschine vorliegen. 

Werden Einzelmaschinen ausschließlich durch eine gemeinsame Not-Halt bzw. Not-Aus- Befehlseinrichtung sicherheitstechnisch verbunden, entsteht nicht allein durch diese Verbindung bereits eine Gesamtheit von Maschinen.

Umbauten / Erweiterungen von Maschinen

Überlicherweise werden beschaffte Maschinen in die betriebseigenen Bedingungen integriert. Häufig werden dann auch gleichzeitig Änderungen an den Maschinen vollzogen. Dies hat Konsequenzen für den Betreiber. Es gilt zwischen „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Änderungen zu unterscheiden und eine Risikoabschätzung vorzunehmen. Der Grad zwischen Hersteller und Betreiber ist hier sehr schmal.

Bestandsschutz bei Maschinen

Es gibt keinen Bestandsschutz für Maschinenbetreiber. Es gibt aber auch keine allgemeine Nachrüstpflicht für Betreiber. Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

  • eine Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) durchgeführt hat,
  • die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  • festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Daraus ergibt sich, dass es keinen Bestandschutz für gebrauchte Maschinen geben kann.

Bei der Frage, ob eine Nachrüstung erforderlich ist, kann nach der Bekanntmachung des Ausschusses für Betriebssicherheit BekBS 111419 die „Verhältnismäßigkeit“ berücksichtigt werden.

Technische Regeln der Betriebssicherheit (TRBS)

Bei Einhaltung der Technischen Regeln (TRBS) kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind (Konformitätsvermutung).

Wählt der Arbeitgeber allerdings eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen (Beweislastumkehr).

Beratungsmodule

12. März 2020

Maßnahmendefinition nach dem TOP- Prinzip für die sichere Verwendung Ihrer Maschinen

12. März 2020

Maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilung

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