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Tel.: +49 (0)511 94 02 507   Mail: info@germersdorf-beratung.de

CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU- Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“

Wenn Sie also als Hersteller ein CE Kennzeichen anbringen, so erklären Sie den Behörden und dem EU Markt gegenüber, dass Ihr Produkt allen geltenden (zutreffenden) europäischen Vorschriften entspricht und es dem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde.

Eine Vielzahl europäischer Richtlinien schreibt eine CE- Kennzeichnung vor. Genau genommen gibt es zwei Arten einer CE Kennzeichnung (mit oder ohne 4- stellige Nummer). Welche Art der Kennzeichnung für Sie in Frage kommt und ob eine „notifizierte Stelle“ involviert werden muss entscheidet u.a. auch ihr CE Konformitätsbewertungsverfahren.

Wenn keine Richtlinie auf das Produkt zutrifft, so muss das Produktsicherheitsgesetz angewendet werden, ohne CE- Kennzeichnung.

Wichtige Punkte
  • EU-Anforderungen für das Produkt ermitteln
  • Haftungsrisiken erkennen und verstehen
  • Konformitätsbewertung durchführen
  • Spezifischen Anforderungen / Normen umsetzen
  • Benannte Stelle ggf. einbinden
  • Prüfungen / Validierung / Test durchführen
  • CE-Kennzeichnung und EU/EG- Konformitätserklärung

Themen rund um die CE-Kennzeichnung

CE Kennzeichnungspflicht

Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität des Produkts mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften, in denen ihre Anbringung vorgesehen ist, bescheinigt.

Die CE-Kennzeichnung wird auf Produkten angebracht, die im EWR und in der Türkei in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie im EWR, in der Türkei oder einem anderen Land hergestellt werden. 

Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst, und gibt an, dass ein Produkt von seinem Hersteller für konform mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erklärt wird. 

Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. 

Falls eine notifizierte Stelle gemäß den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird, muss die Kennnummer der notifizierten Stelle hinter der CE- Kennzeichnung stehen. 

Mit der CE-Kennzeichnung nicht zu versehende Produkte

Nicht alle Produkte sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.  Die Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung erstreckt sich auf alle Produkte, die unter Richtlinien fallen, die diese Kennzeichnung vorsehen, und für den Unionsmarkt bestimmt sind. 

Aber auch in den Harmonisierungsrechtsvorschriften / Richtlinien der Union, die generell eine CE-Kennzeichnung vorsehen, können bestimmte Produkte von der CE-Kennzeichnung ausgenommen werden:

  • Unvollständige Maschinen, siehe Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • EX- Kompontente, siehe ATEX 2014/34/EU

Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf einem Produkt, das unter keine der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, in denen Bestimmungen über ihre Anbringung enthalten sind, gilt als Irreführung, da Verbraucher oder Benutzer z. B. den Eindruck bekommen können, dass das betreffende Produkt bestimmte Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt. 

Das Sicherheitsnetz: Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

Ein Produkt gilt gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG als sicher, wenn der Hersteller die für das Produkt und den Anwendungsbereich geltenden Rechtsvorschriften über die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt vermarktet wird, entspricht.

Die Richtlinie enthält allgemeine Sicherheitsanforderungen, Bestimmungen hinsichtlich der Marktüberwachung, Meldeverfahren bei Bekanntwerden von unsicheren Produkten und Verpflichtungen der Marktteilnehmer.

Bei diesen Produkten erfolgt keine CE Kennzeichnung.

Konformitätsbewertung

Ein Produkt wird sowohl in der Entwurfs- als auch in der Fertigungsstufe einer Konformitätsbewertung unterzogen. Verantwortlich für die Konformitätsbewertung ist der Hersteller. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Hersteller den Entwurf oder die Fertigung an einen Unterauftragnehmer vergibt. 

Es gibt acht Module (die mit den Buchstaben A bis H bezeichnet sind). Sie legen die Pflichten des Herstellers (und seines Bevollmächtigten) und den Grad der Beteiligung der akkreditierten internen oder der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle fest. Sie sind die „horizontalen“ Komponenten der im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren. 

Modul Beschreibung
A Interne Fertigungskontrolle
A1 Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
A2 Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
B+C EU Baumusterprüfung + Konformität mit dem EU-Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
B+C1 EU Baumusterprüfung + Konformität mit dem EU-Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle plus überwachten Produktprüfungen
B+C2 EU Baumusterprüfung +  Konformität mit dem EU-Baumuster auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle plus überwachte Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen
B+D EU Baumusterprüfung + Konformität mit dem EU-Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
D1 Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
B+E Konformität mit dem EU-Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
E1 Qualitätssicherung des Endprodukts Endabnahme und Prüfung
B+F Konformität mit dem EU-Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung
F1 Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte
G Einzelabnahmen
H Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
H1 Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

Bekannte Richtlinien mit CE- Kennzeichnungspflicht

Folgende Richtlinien lösen (mit wenigen Ausnahmen) eine CE- Kennzeichnungspflicht aus:

  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • ATEX Richtlinie 2014/34/EU
  • EMV Richtlinie 2014/30/EU
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
  • Einfache Druckbehälter Richtlinie 2014/29/EU

Übrigens: EU Richtlinien sind indirektes Recht und müssen nationalisiert werden.

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor. Unter anderem wurden folgende Verordnungen nach dem (alten) GPSG erlassen und ab dem 1. Dezember 2011 förmlich an das ProdSG angepasst:

  • Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV),
  • Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV),
  • Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV),
  • Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV),
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV),
  • Maschinenverordnung (9. ProdSV),
  • Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)[1],
  • Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV),
  • Aufzugsverordnung (12. ProdSV),
  • Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV),
  • Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Haftungsrisiko als Hersteller (ProdHaftG, BGB, Behörden)

Generell muss zwischen Produkthaftung (ProdHaftG, Gefährdungshaftung) und Produzentenhaftung (§823 BGB)  unterschieden werden. Beide sind parallel nebeneinander anwendbar, d.h. der Geschädigte kann sich auf beide Ansprüche berufen, wobei er natürlich nur einmal Geld bekommt. Bei Personenschäden liegt die Haftungshöchstsumme (§11 ProdHaftG) – auch bei mehreren Betroffenen – bei 85 Millionen €.

Behörden können Verstöße – unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind – als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern ahnden (Beispiel: Fehlende CE-Kennzeichen bis zu 50.000 Euro)

Außerdem können die Behörden Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen, die weitere erhebliche finanzielle Folgen für den Hersteller nach sich ziehen können. Die Palette der behördlichen Maßnahmen reicht von der reinen Verwarnung bis hin zur Rückrufaktion und zum Vertriebsverbot.

Beratungsmodule

12. März 2020

Durchführung einer Risikobeurteilung nach ISO EN 12100

12. März 2020

Einstufung ihres Produktes in den rechtlichen Kontext der EU

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