Maschinenrichtlinie
Neue Maschinen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.
Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst neben Maschinen im engeren Sinne auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.
In der Regel kann der Hersteller die Konformität mit der Richtlinie in Eigenverantwortung erklären. Bei allen in Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen (ausgewählte Maschinen mit hohem Risikopotential) muss eine notifizierte Stelle bei der Konformitätsbewertung mitwirken, wenn keine harmonisierte Norm angewendet wird oder diese nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang I) abdeckt.
Immer wieder tauchen Fragen zu Wechselbeziehungen zu anderen EU Richtlinien auf. Daher deckt der Beratungsumfang auch die zusätzlichen Richtlinien ab:
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
- Einfache Druckbehälter 2014/69/EU
- EMV Richtlinie 2014/30/EU
- ATEX Richtlinie 2014/34/EU
Hier gibt es viele Besonderheiten auf die es zu achten gilt.
Wichtige Punkte
- Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG
- Vollständige oder unvollständige Maschine
- Benannte Stelle ggf. einbinden (Anhang IV)
- Risikobeurteilung nach ISO 12100 durchführen
- A/B1/B2/C- Normen recherchieren und anwenden
- Reihenfolge von Schutzmaßnahmen einhalten
- Funktionale Sicherheit nach ISO 13849-1/2
- CE-Kennzeichnung und EG- Konformitätserklärung
- Einbauerklärung und Montageanleitung
- Nachweisdokumentation belastbar erstellen
Themen rund um die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG
- Maschinen;
- auswechselbare Ausrüstungen;
- Sicherheitsbauteile;
- Lastaufnahmemittel;
- Ketten, Seile und Gurte;
- abnehmbare Gelenkwellen;
- unvollständige Maschinen.
Aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommene Produkte (§ 47):
- Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
- Spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
- Speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
- Waffen einschließlich Feuerwaffen;
- Beförderungsmittel (Zugmaschinen, Straßenfahrzeuge, 2/3/4 Räder, Fahrzeuge Sportliche Wettbewerbe, Flugzeuge, Schiffe, Züge, …)
- (Bewegliche) Off-Shore Anlagen
- Für Militärische Zwecke
- Labore/Forschung (nur wenn vorübergehend)
- Maschinen die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen
- Und weitere: Bühnen, Haushaltsgeräte, Informationstechnische Geräte, Gewöhnliche Büromaschinen, Elektromotoren, Hochspannungsausrüstungen/Anlagen >1000V
Vollständige Maschine
Eine vollständige Maschine besitzt eine autonome Funktion und erfüllt i.d.R. alle in Anhang I zutreffenden „Grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen“ (kurz: GSA). Als Teil der technischen Dokumentation muss vorliegen:
- Risikobeurteilung nach ISO 12100
- Betriebsanleitung (z.B. nach ISO 82079)
- EG- Konformitätserklärung
Die Maschine wird anschließend mit einem CE- Zeichen gekennzeichnet.
Unvollständige Maschine
Eine unvollständige Maschine besitzt keine autonome Funktion und erfüllt nicht alle in Anhang I zutreffenden „Grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen“ (kurz: GSA).
Als Teil der technischen Dokumentation muss vorliegen:
- Risikobeurteilung nach EN 12100
- Montageanleitung (z.B. nach ISO 82079)
- Einbauerklärung
Die Maschine wird nicht mit einem CE- Zeichen gekennzeichnet.
Gefährliche Maschine (Anhang IV)
In Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden „besonders gefährliche Maschinen“ aufgelistet. Im CE- Konformitätsbewertungsverfahren ist dann zwingend eine notifizierte Stelle einzubinden. Sie erhalten dann eine Baumusterprüfbescheinigung, die 5 Jahre gültig ist. Für die Überwachung stehen einige Module zur Auswahl.
Weitere Informationen finden Sie hier in einem Fachartikel!
Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)
Der Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein sehr wesentlicher Anhang. Dort werden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (kurz: GSA oder GSGA) in Ziffern beschrieben.
Hier ein Auszug aus der Richtlinie, Anhang I:
1.2 | STEUERUNGEN UND BEFEHLS- EINRICHTUNGEN |
1.2.1 | Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen |
1.2.2 | Stellteile |
1.2.3 | Ingangsetzung |
1.2.4 | Stillsetzen |
1.2.4.1 | Normales Stillsetzen |
1.2.4.2 | Betriebsbedingtes Stillsetzen |
1.2.4.3 | Stillsetzen im Notfall |
1.2.4.4 | Gesamtheit von Maschinen |
1.2.5 | Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten |
1.2.6 | Störung der Energieversorgung |
Zur Erreichung dieser GSA gibt es eine Vielzahl von harmonisierten Normen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Auswahl der geeigneten Lösung.
Technische Doku (Anhang VII)
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Übersichtszeichnung, Schaltpläne, Erläuterungen
- Vollständige Detailzeichnung, Berechnungen, Versuchsergebnisse und Bescheinigungen
- Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde etc.
- Angewandte Normen, Sonstige Spezifikationen unter Angabe der erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)
- Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine oder Montageanleitung für unvollständige Maschinen
- Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung oder Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Qualitätssicherung (Anhang X)
Welchen Beitrag kann oder muss ihr Qualitätsmanagementsystem zur Produktkonformität leisten?
Der Anhang X der Maschinenrichtlinie dient auch der Überwachung von Herstellern, welche eine Baumusterprüfbescheinigung erhalten haben und die Maschine verkaufen wollen.
Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Implementierung eines wirksamen und schlanken QMS.
Risikobeurteilung (EN ISO 12100)
Die Risikobeurteilung ist ein wesentliches Element bei der Erstellung der technischen Dokumentation (Nachweisdokument).
Als harmonisierte und weltweit gültige Norm (A- Norm im Amtsblatt / OJEU) steht hier die EN ISO 12100 zur Verfügung.
Die Norm beschreibt die Vorgehensweise und die wichtigen Schritte auf:
- Bestimmung der Maschinengrenzen,
- Funktionsanalyse,
- Gefahrenanalyse,
- Risikoeinschätzung
- Bewertung von Maßnahmen inkl. Hierarchie
Im Anhang B werden typische Gefährdungen aufgezeigt.
Betriebsanleitung (ISO 82079)
- Name und Anschrift des Herstellers
- Typ,Maschinennr., Seriennr., Baujahr
- Kopie der EG- Konformitätserklärung
- Bestimmungsgemäße Verwendung
- Hinweise auf sachwidrige Verwendung
- Allgemeine Beschreibung
- Angaben zur Luftschallemission
- Angaben zu Restrisiken
- Angaben zu Werkzeugen
- Transport, Installation, Montage, Demontage
Als geeignete Norm steht die ISO 82079 zur Verfügung. Diese beschreibt eine geeignete Struktur inkl. Checkliste bzgl. des Aufbaus und Inhalts einer Betriebsanleitung bzw. Montageanleitung.
Funktionale Sicherheit (ISO 13849-1/2)
Die Funktionale Sicherheit ist in erster Linie eine Maßnahme die sich aus der Risikobeurteilung ergibt. Andere Maßnahmen sind u.a. konstruktiver oder/und hinweisender Natur (z.B. Warnung vor Restrisiken, PSA, usw.).
- Teil 1 (ISO 13849-1) definiert allgemeine Gestaltungsleitsätze
- Teil 2 (ISO 13849-2) beschreibt die Validierung.
CE Beauftragter
Bereits in Verkehr gebrachte Maschinen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für das erstmalige Inverkehrbringen einer Maschine. Sind Maschinen einmal in Verkehr gebracht, so müssen sie der Richtlinie 2009/104/EG (Verwendung von Arbeitsmitteln) und der nationalen Umsetzung (In Deutschland die BetrSichVO) entsprechen und somit den zutreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügen.
Wenn die Maschine nun im Laufe des Lebenszyklus eine wesentliche Änderung erfährt, so ist erneut das gesamte CE- Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt können Sie hier nachlesen.
Beratungsmodule
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