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Tel.: +49 (0)511 94 02 507   Mail: info@germersdorf-beratung.de

Maschinenrichtlinie

Neue Maschinen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst neben Maschinen im engeren Sinne auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

In der Regel kann der Hersteller die Konformität mit der Richtlinie in Eigenverantwortung erklären. Bei allen in Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen (ausgewählte Maschinen mit hohem Risikopotential) muss eine notifizierte Stelle bei der Konformitätsbewertung mitwirken, wenn keine harmonisierte Norm angewendet wird oder diese nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang I) abdeckt.

Immer wieder tauchen Fragen zu Wechselbeziehungen zu anderen EU Richtlinien auf. Daher deckt der Beratungsumfang auch die zusätzlichen Richtlinien ab:

  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
  • Einfache Druckbehälter 2014/69/EU
  • EMV Richtlinie 2014/30/EU
  • ATEX Richtlinie 2014/34/EU

Hier gibt es viele Besonderheiten auf die es zu achten gilt.

Wichtige Punkte
  • Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG
  • Vollständige oder unvollständige Maschine
  • Benannte Stelle ggf. einbinden (Anhang IV)
  • Risikobeurteilung nach ISO 12100 durchführen
  • A/B1/B2/C- Normen recherchieren und anwenden
  • Reihenfolge von Schutzmaßnahmen einhalten
  • Funktionale Sicherheit nach ISO 13849-1/2
  • CE-Kennzeichnung und EG- Konformitätserklärung
  • Einbauerklärung und Montageanleitung
  • Nachweisdokumentation belastbar erstellen

Themen rund um die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG

Artikel 1 legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest. Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
  • Maschinen;
  • auswechselbare Ausrüstungen;
  • Sicherheitsbauteile;
  • Lastaufnahmemittel;
  • Ketten, Seile und Gurte;
  • abnehmbare Gelenkwellen;
  • unvollständige Maschinen.

Aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommene Produkte (§ 47):

  • Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  • Spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  • Speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  • Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  • Beförderungsmittel (Zugmaschinen, Straßenfahrzeuge, 2/3/4 Räder, Fahrzeuge Sportliche Wettbewerbe, Flugzeuge, Schiffe, Züge, …)
  • (Bewegliche) Off-Shore Anlagen
  • Für Militärische Zwecke
  • Labore/Forschung (nur wenn vorübergehend)
  • Maschinen die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen
  • Und weitere:  Bühnen, Haushaltsgeräte, Informationstechnische Geräte, Gewöhnliche Büromaschinen,  Elektromotoren, Hochspannungsausrüstungen/Anlagen >1000V

Vollständige Maschine

Eine vollständige Maschine besitzt eine autonome Funktion und erfüllt i.d.R. alle in Anhang I zutreffenden „Grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen“ (kurz: GSA). Als Teil der technischen Dokumentation muss vorliegen:

  • Risikobeurteilung nach ISO 12100
  • Betriebsanleitung (z.B. nach ISO 82079)
  • EG- Konformitätserklärung

Die Maschine wird anschließend mit einem CE- Zeichen gekennzeichnet.

Unvollständige Maschine

Eine unvollständige Maschine besitzt keine autonome Funktion und erfüllt nicht alle in Anhang I zutreffenden „Grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen“ (kurz: GSA).
Als Teil der technischen Dokumentation muss vorliegen:

  • Risikobeurteilung nach EN 12100
  • Montageanleitung (z.B. nach ISO 82079)
  • Einbauerklärung

Die Maschine wird nicht mit einem CE- Zeichen gekennzeichnet.

Gefährliche Maschine (Anhang IV)

In Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden „besonders gefährliche Maschinen“ aufgelistet. Im CE- Konformitätsbewertungsverfahren ist dann zwingend eine notifizierte Stelle einzubinden. Sie erhalten dann eine Baumusterprüfbescheinigung, die 5 Jahre gültig ist. Für die Überwachung stehen einige Module zur Auswahl.

Weitere Informationen finden Sie hier in einem Fachartikel!

Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)

Der Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein sehr wesentlicher Anhang. Dort werden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (kurz: GSA oder GSGA) in Ziffern beschrieben.

Hier ein Auszug aus der Richtlinie, Anhang I:

1.2 STEUERUNGEN UND BEFEHLS- EINRICHTUNGEN
1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
1.2.2 Stellteile
1.2.3 Ingangsetzung
1.2.4 Stillsetzen
1.2.4.1 Normales Stillsetzen
1.2.4.2 Betriebsbedingtes Stillsetzen
1.2.4.3 Stillsetzen im Notfall
1.2.4.4 Gesamtheit von Maschinen
1.2.5 Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
1.2.6 Störung der Energieversorgung

Zur Erreichung dieser GSA gibt es eine Vielzahl von harmonisierten Normen.

Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Auswahl der geeigneten Lösung.

Technische Doku (Anhang VII)

Am Ende des Verfahrens muss der Hersteller eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Richtlinie zusammenstellen. Diese wird oft auch als Nachweisdokumentation bezeichnet. Anhang VII  unterscheidet zwischen vollständigen Maschinen (Teil A) und unvollständigen Maschinen (Teil B) . Der Umfang / Inhalt der technischen Dokumentation ist wie folgt beschrieben:
  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Übersichtszeichnung, Schaltpläne, Erläuterungen
  • Vollständige Detailzeichnung, Berechnungen, Versuchsergebnisse und Bescheinigungen
  • Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde etc.
  • Angewandte Normen, Sonstige Spezifikationen unter Angabe der erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA)
  • Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine oder Montageanleitung für unvollständige Maschinen
  • Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung oder Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

Qualitätssicherung (Anhang X)

Welchen Beitrag kann oder muss ihr Qualitätsmanagementsystem zur Produktkonformität leisten?

Der Anhang X der Maschinenrichtlinie dient auch der Überwachung von Herstellern, welche eine Baumusterprüfbescheinigung erhalten haben und die Maschine verkaufen wollen.

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Implementierung eines wirksamen und schlanken QMS.

Risikobeurteilung (EN ISO 12100)

Die Risikobeurteilung ist ein wesentliches Element bei der Erstellung der technischen Dokumentation (Nachweisdokument).

Als harmonisierte und weltweit gültige Norm (A- Norm im Amtsblatt / OJEU) steht hier die EN ISO 12100 zur Verfügung.

Die Norm beschreibt die Vorgehensweise und die wichtigen Schritte auf:

  • Bestimmung der Maschinengrenzen,
  • Funktionsanalyse,
  • Gefahrenanalyse,
  • Risikoeinschätzung
  • Bewertung von Maßnahmen inkl. Hierarchie

Im Anhang B werden typische Gefährdungen aufgezeigt.

Betriebsanleitung (ISO 82079)

In Anhang I, 1.7.4.1 und 1.7.4.2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine Checkliste mit Mindestangaben für eine Betriebsanleitung enthalten: Hier einige Beispiele (nicht vollständig):
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Typ,Maschinennr., Seriennr., Baujahr
  • Kopie der EG- Konformitätserklärung
  • Bestimmungsgemäße Verwendung
  • Hinweise auf sachwidrige Verwendung
  • Allgemeine Beschreibung
  • Angaben zur Luftschallemission
  • Angaben zu Restrisiken
  • Angaben zu Werkzeugen
  • Transport, Installation, Montage, Demontage

Als geeignete Norm steht die ISO 82079 zur Verfügung. Diese beschreibt eine geeignete Struktur inkl. Checkliste bzgl. des Aufbaus und Inhalts einer Betriebsanleitung bzw. Montageanleitung.

Funktionale Sicherheit (ISO 13849-1/2)

Die Funktionale Sicherheit ist in erster Linie eine Maßnahme die sich aus der Risikobeurteilung ergibt. Andere Maßnahmen sind u.a. konstruktiver oder/und hinweisender Natur (z.B. Warnung vor Restrisiken, PSA, usw.).

Die Norm EN ISO 13849 ist eine sicherheitsspezifische Norm (Typ-B1-Norm), welche sich mit Gestaltungsleitsätzen zu sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen beschäftigt.
  • Teil 1 (ISO 13849-1) definiert allgemeine Gestaltungsleitsätze
  • Teil 2 (ISO 13849-2) beschreibt die Validierung.
Was sind sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen?
„Teile einer Maschinensteuerung, die Sicherheitsfunktionen liefern sollen, werden sicherheitsbezogene Teile einer Steuerung (SRP/CS) genannt, und diese Teile können entweder aus Hardware und Software bestehen und separater oder integraler Bestandteil der Maschinensteuerung sein. Zusätzlich zur Bereitstellung von Sicherheitsfunktionen kann ein SRP/CS auch Betriebsfunktionen liefern (z. B. eine Zweihandsteuerung zum Start eines Prozesses).“

CE Beauftragter

Der CE- Beauftragte ist technischer Berater und organisatorischer Begleiterin allen Fragen der CE- Kennzeichnung. Er „begleitet“ das Produkt von Entstehungsprozess (Entwicklung, Einkauf, Konstruktion) und Nutzung bis hin zur Entsorgung und beleuchtet während des gesamten Produktlebenszyklus alle für die CE- Kennzeichnung relevanten Informationen und Maßnahmen. Er koordiniert beteiligte Abteilungen sowie externe Stellen vor, während und nach dem Entstehungsprozess. Kurz gesagt: Ansprechpartnerfür alle internen und externen Stellen. Der CE- Beauftragte ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Bereits in Verkehr gebrachte Maschinen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für das erstmalige Inverkehrbringen einer Maschine. Sind Maschinen einmal in Verkehr gebracht, so müssen sie der Richtlinie 2009/104/EG (Verwendung von Arbeitsmitteln) und der nationalen Umsetzung (In Deutschland die BetrSichVO) entsprechen und somit den zutreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügen.

Wenn die Maschine nun im Laufe des Lebenszyklus eine wesentliche Änderung erfährt, so ist erneut das gesamte CE- Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt können Sie hier nachlesen.

Beratungsmodule

19. März 2020

Durchführung einer Risikobeurteilung nach ISO EN 12100

12. März 2020

Erstellung einer Nachweisdokumentation zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

12. März 2020

GSGA (Anhang I) Inspektion zur Einhaltung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

12. März 2020

Systemcheck zur Einhaltung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Nehmen Sie Kontakt auf!

Ich stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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