Prüfungen überwachungsbedürftiger Ex- Anlagen
(BetrSiVO §2 Satz 13 und GefStVO § 2 Absatz 14)

Was sind überwachungsbedürftige (Ex-) Anlagen?

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die im Vergleich zu Anlagen in allgemeinen Bereichen besondere Vorschriften gelten. Diese sind in Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu finden.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSiVO §2 Satz 13) sagt:

  • “Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.”

Die Gefahrenstoffverordnung (GefStVO §2 Absatz 14) sagt:

  • “Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.”

Ist in Ihrem Betrieb eine solche Anlage?

Es kommt durchaus vor, dass erst nach Jahren (nach der Erstinbetriebnahme) die Frage aufkommt, ob in Ihrem Betrieb nicht auch ein explosionsgefährdeter Bereich existiert. Anlass können Begehung von Behörden, Audits oder eine Weiterbildung sein. Als Arbeitgeber sind Sie natürlich in der Pflicht (siehe BetrSiVO § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers). Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Was muss ich als Unternehmer nun tun?

Für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt (gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV):

  • Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlagen in ihrer Gesamtheit erforderlich (§15).
  • Anlagen müssen mindestens alle 6 Jahre wiederkehrend vollumfänglich in ihrer Gesamtheit geprüft werden.
  • Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL2014/34/EU, Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen zu anderen Anlagenteile sind wiederkehrend (§16) mindestens alle 3 Jahre zu prüfen.
  • Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen muss mindestens 1 x jährlich wiederkehrend erfolgen (§16) .
  • Auf die wiederkehrende Prüfung, z.B. von Geräten, Schutzsystemen, etc. sowie Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen kann teilweise verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt. Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt.

Wer darf das denn jetzt überhaupt prüfen?

Prüfungen von Anlagen ohne Erlaubnispflicht können neben einer ZÜS (TÜV, DEKRA, usw.) ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Die Qualifikationsanforderungen an die befähigte Person sind in der TRBS1203 definiert.

Das folgende Bild soll alle genannten Informationen zusammenfassen:

Wenn Sie zu diesem Artikel Fragen haben oder sich unsicher sind, wie Sie mit der Fragestellung in Ihrem Betrieb umgehen wollen, dann freue ich mich über eine Email oder einen Anruf. Sie können auch gleich hier über das Formular mit mir Kontakt aufnehmen.