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Tel.: +49 (0)511 94 02 507   Mail: info@germersdorf-beratung.de

Explosionsschutz für Betreiber

Die Richtlinie 1999/92/EG (auch bekannt als ATEX 118a und später ATEX 137) beinhaltet Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.

Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales deutsches Recht erfolgte mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Darüberhinaus gilt auch seit 2021 ein eigenes neues Gesetzt für überwachungsbedürftige Anlagen in Deutschland (ÜAnlG),

Anlagen von denen spezielle Gefährdungen wie Absturz, Explosion, Brand oder Druck ausgehen, gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen.

Für die überwachungsbedürftigen Anlagen, wie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, sind neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten.

Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen gefordert (TRBS 1201).

Die Betriebssicherheitsverordnung sieht für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen eine Erlaubnis (§18)  vor. Die Erlaubnis ist vor der Errichtung, Änderung und Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme der Anlage zu beantragen. Erst nach Erteilung durch die zuständige Behörde darf mit der Errichtung bzw. mit dem Betrieb begonnen werden.

Hinweis: Materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung (GefStV) geregelt.

Wichtige Punkte
  • Ex- Gefährdungsbeurteilung (TRGS 720)
  • Ex- Schutzdokument (§ 6 Abs. 9 GefStV)
  • Integriertes Ex- Schutz- Konzept (Maßnahmen)
  • Sicherheitstechnische Kennwerte bewerten / ermitteln
  • Zonen definieren (EN 60079-10-1/2)
  • Zündquellenanalyse (EN 1127-1)
  • Prüfpläne & Instandhaltungskonzepte (BetrSichV)
  • Prüfintervalle (max. 1a-3a-6a) in der Praxis umsetzen
  • Funktionale Sicherheit (TRGS 725)
  • Zündquelle Elektrostatik (TRGS 727)
  • Eigensicherheitsnachweise nach EN 60079-25

Themen rund um die Sicherheit von Ex- Anlagen

Rechtssystem für Ex- Anlagen

Auf der europäischen Ebene gilt die Betreiberrichtlinie ATEX 1999/92/EG. Wie jede andere Richtlinie auch, ist sie indirektes Recht und muss nationalisiert werden. Dies geschieht in Deutschland in Form von einem Gesetz und zwei Verordnungen:

  • ÜAnlG:
    Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung  von Arbeitsmitteln
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStV):
    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Das heißt, dass die Richtlinie 1999/92/EG durch (mit anderen Richtlinien aus dem Arbeitsschutz) diese Verordnungen in Deutschland geltendes Recht sind.

Konkretisiert werden diese Verordnungen mit sogenannten technischen Regeln (TRBS, TRGS). Wenn gewisse Punkte in den technischen Regeln nicht weiter konkretisiert werden, so finden Normen im Sinne weiterer Erkenntnissquellen ihre Anwendung (z.B. EN 60079-10-ff, 60079-14, -17 und -19).

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (Ex- Anlagen). Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

Was regelt die BetrSichV?

Die BetrSichV regelt u.a. den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln (§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers).
Die Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn:
  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist
  2. Schutzmaßnahmen getroffen sind (STOP bzw. TOP -Prinzip)
  3. Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind und
  4. festgestellt ist, dass die Verwendung sicher ist

Arbeitsmittel sind u.a.:

  • Anlagen: Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuertechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden, die zueinander in Wechselwirkung stehen
  • Arbeitsmittel: Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Sie reichen von einfachen Handwerkzeugen wie z. B. Hammer, Schraubendreher, über Elektrogeräte oder Maschinen, wie z. B. Drehmaschinen, bis hin zu Anlagen, z. B. Prozess- oder Fertigungsanlagen

Überwachungsbedürftige Anlage zählen somit zu den Arbeitsmitteln!

Was regelt die GefStoffV?

Die Zielsetzung ist der Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen, durch
  • Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
  • Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
  • Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Die GefStV ist gültig für:
  • alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die schädigende Eigenschaften besitzen oder explosionsfähig sind
  • bzgl. Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können

Prüfintervalle gelten für Ex- Anlagen

Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel vor der ersten Benutzung prüfen lassen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§14). Die Arbeitsmittel müssen von einer befähigten Person geprüft werden. Die Prüfungen können aber auch von einer „zugelassenen Überwachungsstelle“ (ZÜS) durchgeführt werden. Die Prüfungen inkl. der Ergebnisse müssen dokumentiert werden (§17). Als maximale (!) Prüfintervalle gelten die folgenden:
  • max. jährlich: z.B. Gaswarngeräte, Lüftungsanlagen, Intertisierungssysteme
  • max. alle 3 Jahre: alle anderen Betriebsmittel gem. ATEX 2014/34/EU
  • max. alle 6 Jahre: Ordnungsprüfung (GBU, Ex-Schutz-Dokument, Zonen, Prüfungen, usw.)

Wenn der Betreiber ein geeignetes Instandhaltungskonzept vorweist (bei der Ordnungsprüfung) können die genannten Prüfintervalle obsolet werden.

Unberührt bleiben Prüfungen nach Instandsetzung / Wiederinbetriebnahme bei prüfpflichtigen Änderungen.

Was sind "zur Prüfung befähigte Person"?

Eine zur „Prüfung befähigte Person“ im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (siehe auch TRBS 1203).   Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Person muss i.d.R. schriftlich ernannt werden (Pflichtenübertragung).
Es gibt drei Arten von „zur Prüfung befähigten Personen“:
  • Zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2, Absatz 3, Abschnitt 3.1 (Typ A)
  • Zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2, Absatz 3, Abschnitt 3.2 (Typ B)
  • Zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2, Absatz 3, Abschnitt 3.3 (Typ C)

Gerne berate ich Sie bei der Auswahl, Ausbildung und Befähigung dieser Person.

Explosionsschutzbeauftragter (Betreiber)

Diese Rolle oder Position ist gesetzlich nicht geregelt. Ex- Schutzbeauftragte muss nicht zwangsläufig auch die „zur Prüfung befähigte Person“ (TRBS 1203) sein. Diese Rolle kann eher als Manager der Ex- Anlage rund um den Ex- Schutz verstanden werden. Wichtig ist auch die schriftliche Ernennung mit klarer schriftlicher Regelung der Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten. Den sogenannten „Ex- Schutzbeauftragten“ gibt es auch auf der Herstellerseite, auch wenn die Aufgaben doch recht unterschiedlich sind.

Nehmen Sie Kontakt auf!

Ich stehe Ihnen sehr gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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