ATEX Kategorie 3G/D – Einige Gedanken für Hersteller im ungeregelten Bereich

Die Richtlinie ATEX 2014/34/EU regelt alles für Geräte, Komponenten und Schutzeinrichtungen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.

Die Anforderungen sind vom Hersteller während des gesamten Lebenszyklus eines Produktes einzuhalten.

Die Richtlinie unterscheidet innerhalb der Gerätegruppe II (Übertage) drei Kategorien:

  • Kategorie 1
  • Kategorie 2
  • Kategorie 3

Für eine Explosion sind drei Elemente notwendig: Sauerstoff, Zündquelle und Brennstoff. Brennstoffe können Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln (Engl. Gas) oder Stäuben (Engl. Dust) sein. Daher setzt man hinter die Kategorie auf ein zutreffendes G (Gas) oder D (Dust):

  • Kategorie 1G/D
  • Kategorie 2G/D
  • Kategorie 3G/D

Es wird zwischen einem geregelten Bereich (Kategorie 1 & 2) und ungeregelten Bereich (Kategorie 3) unterschieden. Wenn in Kategorie 2 nur mechanische Zündquellen vorhanden sind (also Reibung, Statische Aufladung, usw.) und keine Motoren mit innerer Verbrennung werden diese Produkte auch dem ungeregelten Bereich zugeordnet, wobei jedoch die technische Dokumentation einer „benannten Stelle“ hinterlegt werden müssen. Anbei ein Link zu allen „benannten Stellen“ in Europa:

http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=153101

Das folgende Bild zeigt alle „benannten Stellen“ in Deutschland:

Quelle: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&sort=country&dir_id=14

Wir wollen uns im Folgenden nur die Kategorie 3G/D anschauen, also den „ungeregelten Bereich“. Wenn ich von „ungeregelt“ spreche, so meine ich den aus Sicht der benannten Stellen ungeregelten Bereich. So ganz richtig ist die Bezeichnung jedoch nicht, weil auch dieser Bereich durch Gesetze und harmonisierte Normen eindeutig und klar geregelt ist.

Wenn ein Hersteller gem. Kategorie 1 & 2 herstellt, so gibt es Überwachungsinstanzen (QAN nach Anhang IV oder VII oder die Anhänge V (Kat. 1, Produktprüfung) und VI (Kat. 2, Konformität mit Bauart). Es sind natürlich für Kategorie 1 & 2 Baumusterprüfungen in den Laboren der „benannten Stelle“ notwendig (Prüfungen nach EN 60079-ff, ISO 80079-ff, usw.).

Die Forderung an Kategorie 3 Produkte nach Anhang I lautet wie folgt:

„Kategorie 3 umfaßt Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, daß sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten. Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
Geräte dieser Kategorie gewährleisten bei normalem Betrieb das erforderliche Maß an Sicherheit.“

Die Richtlinie fordert nach Anhang VIII zusätzlich eine „Interne Fertigungskontrolle“. Die „Interne Fertigungskontrolle“ nach Anhang VIII hat folgende Forderungen:

„3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken.

Sie enthalten:

  • eine allgemeine Beschreibung der Geräte;
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Geräte erforderlich sind;
  • eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine
  • Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind;
  • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
  • Prüfberichte.“

Im Idealfall hält der Hersteller dies alles ein, darf dann ein Ex- Kennzeichnung + CE- Kennzeichen auf das Produkt anbringen und dann eine EU- Konformitätserklärung mit allen weiteren zutreffenden Richtlinien ausstellen. Die Inhalte und Bedingungen, u.a. auch für Betriebsanleitung usw., sind auch in der Richtlinie beschrieben.

Was man verstärkt auf dem Markt bemerkt, ist ein „leiser Zweifel“ an Hersteller von ausschließlich Kategorie 3 Produkten. Immer mehr Kunden schalten „benannte Stellen“ oder Berater ein, die dem Lieferanten (Hersteller) quasi auf den Zahn fühlen sollen, ob der auch ordentlich gearbeitet hat. Natürlich dürfen die benannten Stellen dann keine EU- Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen. Möglich sind aber Konformitätsbescheinigung (ohne EG, da kein geschützter Begriff!) bzw. Konformitätsaussagen.

Mein Plädoyer an Kategorie 3 Hersteller lautet:
Es geht auch im Bereich der Kategorie 3 Produkte um die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Anhang II). Es ist zwar kein Fehlerfall zu beachten (Normalbetrieb); auch kommt die benannte Stelle nicht z.B. jährlich für ein ATEX QAN Audit ins Haus – Aber am Ende geht es um Menschenleben. Wenn etwas passiert, dann ist es meistens sehr teuer und einfach zu spät – für alle Beteiligten.

Daher prüfen Sie Ihr Produktportfolio auf Kategorie 3 Produkte unter Berücksichtigung der RL ATEX 2014/34/EU Richtlinie. Erstellen Sie eine ordentliche Zündgefahrenanalyse (DIN EN 1127-1, ISO 80079-36). Auditieren Sie Ihre Lieferanten. Bleiben Sie auf dem Laufenden hinsichtlich der anzuwendenden Normen. Trainieren Sie Ihre Mitarbeiter. Sensibilisieren Sie alle am Wertschöpfungsprozess beteiligten Mitarbeiter. Und ganz wichtig: Übernehmen Sie Verantwortung!

Sprechen Sie mich bei Fragen sehr gerne an.

Hier der Link zur ATEX 2014/34/EU Richtlinie:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32014L0034