Was ich für Sie tun kann.
Der § 10 Absatz 1 der BetrSichV legt fest, dass der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen muss, damit das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Anforderungen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Verwendens zutrafen, entspricht. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Ich führe mit Ihnen gerne diese maschinenbezogene Gefährdungsbeurteilung durch und nenne Ihnen ganz konkrete Maßnahmen (TOP Prinzip) unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (EmpfBS 1114) sowie möglichen wesentlichen Änderungen.